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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Für sämtliche Verträge,
Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich nachstehende Verkaufs- und
Lieferbedingungen. Wir widersprechen hiermit ausdrücklich etwaigen
Einkaufsbedingungen des Käufers. Zusätzliche Nebenabreden, Änderungen des geschlossenen
Vertrages und dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der
Schriftform.
Wenn der Verkäufer an der
Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren
außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den
Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B.
Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, so wird der Verkäufer von der
Lieferverpflichtung frei.
2. Lieferungen/Preise: Unsere
Angebote sind freibleibend hinsichtlich Preis- und Liefermöglichkeit,
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu
den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen verrechnet.
Wir liefern ab Verkaufsstelle
Butzbach. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem zugeschickt, erfolgt
dies auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch bei etwaigen Rücksendungen.
Der Käufer trägt die Transportgefahr auch dann, wenn wir frachtfrei, cif oder
fob liefern. „Frachtfrei“ bedeutet Lieferung „frei Haus“. Die Preise des
Verkäufers gelten ohne Transportkosten, sofern keine abweichende Vereinbarung
mit dem Käufer getroffen wurde.
Die jeweilige Mehrwertsteuer wird
gesondert in Rechnung gestellt. Bei Aufträgen unter einem Nettowarenwert von
EUR 25,00 berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von EUR 5,50 zuzüglich Mehrwertsteuer.
3. Bei Umtausch durch Ihr Versehen oder
Rücksendungen berechnen wir mindestens 5 % bzw. nach Aufwand,
zuzüglich Skontoabzug, vom Auftragswert als Bearbeitungsgebühr für
Rücksendung von Waren im einwandfreien Zustand. Verpackung kann nicht gutgeschrieben
werden. Rücksendungen ohne ausdrückliche – schriftliche – Vereinbarung werden
nicht angenommen.
4. Umfang der Lieferung: Der Käufer ist
verpflichtet, die Ware abzunehmen, sobald ihm die Versandbereitschaft
angezeigt ist. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, können wir eine angemessene
Lagergebühr berechnen. Die gesetzlichen Verzugsfolgen bleiben unberührt.
5. Lieferfristen: Lieferfristen sind nur
ausdrücklicher – schriftlicher – Vereinbarung verbindlich.
6. Eigenschaften der Ware: Wir
sichern keine Eigenschaften der von uns gelieferten Waren zu. Weder die im
Vertrag selbst noch in unseren Verkaufsunterlagen einschließlich der
Prospekte gemachten Angaben über die Eigenschaften unserer Waren stellen
Zusicherungen im Rechtssinne dar. Zusicherungen dieser Art bedürfen einer
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
7. Zahlung: Der Rechnungsbetrag ist
innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsdatum rein netto zu zahlen, sofern nicht
auf der Rechnung andere Konditionen vereinbart wurden. Wir behalten uns vor,
Waren nur gegen Vorkasse oder Nachnahme zu liefern. Bei Bankeinzug gewähren
wir 3 % Skonto.
Wir haften nicht für die rechtzeitige und/oder
formrichtige Vorlage von Wechseln und Schecks. Wechselkosten und Spesen sind
vom Käufer zu tragen. Kommt der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlung mit der
Zahlung einer Rate in Verzug, wird sofort der gesamte Restbetrag fällig.
Für jedes Mahnschreiben hat der Käufer eine
Verwaltungsaufwandsentschädigung in Höhe von EUR 5,50 zu leisten.
Im Verzugsfalle hat der Käufer als Schadensersatz
mindestens Zinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszins der
Europäischen Zentralbank (EZB) zu zahlen. Handelt es sich bei dem Käufer um
ein Unternehmen, sind 10 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen
Zentralbank (EZB) zu zahlen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den
Verkäufer bleibt vorbehalten. Der Käufer hat auch unsere im Zusammenhang mit
dem Verzug entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen, insbesondere
die Kosten in- und ausländischer Rechtsanwälte, ist ein Bonus-System
vereinbart, entfällt ein Bonus-Anspruch bei Zahlungsverzug, und zwar
rückwirkend für den gesamten Bonus-Zeitraum, in welchem der Zahlungsverzug
eintritt.
8. Zurückbehaltung, Aufrechnung: Der
Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
von dem Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung des
Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn seine Gegenansprüche
auf dem selben Vertrag beruht.
9. Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns unser
Eigentum an der von uns zu liefernden Ware bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises und der Nebenforderungen und bis zur Zahlung unserer
sämtlichen, zum Zeitpunkt der Lieferung entstandenen anderweitigen Forderungen
vor. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, können wir die Herausgabe der
Vorbehaltsware verlangen.
Die Rücknahme gilt nicht zugleich als Rücktritt vom
Vertrag. Es gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt. Die dabei anfallenden
Transportkosten trägt der Käufer.
Der Käufer verwahrt die in unserem Eigentum stehenden
Sachen für uns unentgeltlich.
Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte
entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit zur Sicherheit an uns ab.
Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen.
Wir können die Befugnisse des Käufers zur Weiterveräußerung und/oder
Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie zum Forderungseinzug widerrufen, wenn
der Käufer mit der Erfüllung irgendwelcher Verbindlichkeiten uns gegenüber in
Verzug kommt.
Der Käufer hat uns Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltsware, sonstiges Sicherungseigentum oder die abgetretenen
Forderungen unverzüglich mitzuteilen.
Soweit der Wert der uns eingeräumten Sicherung die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet,
auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
10. Sicherheitstechnische Bestimmungen:
Personenhebe- und Personentransportgeräte müssen gemäß den derzeit gültigen
Normen alle 12 Monate gewartet werden. Die Wartung muß nachweislich durch
eine fachkundige Person gemäß Pflichtenheft und gemäß den jeweils aktuellen
medizintechnischen und sicherheitstechnischen Bestimmungen erfolgen sowie
unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Standes der Technik und den
jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen (Medizinproduktegesetz). Der
Nachweis wird durch ein Wartungsbuch geführt. HOYER übernimmt keinerlei
Mängelbeseitigung und keinerlei Haftung beim mangelnder Einweisung der
Benutzer auf sicherheitsrelevante Aspekte der Handhabung durch den Kunden
oder bei mangelnder Wartung des Geräts. Vor einem Wiedereinsatz von einem
Patienten zum nächsten muß ein Gerät fachmännisch überprüft und gewartet
werden. Die Wartung muß nachweislich durch eine fachkundige Person gemäß
Pflichtenheft und gemäß den jeweils aktuellen medizintechnischen und sicherheitstechnischen
Bestimmungen erfolgen sowie unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Standes
der Technik und den jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen
(Medizinproduktegesetz).
11. Mängelansprüche: Erkennbare Mängel im Sinne
der §§ 377 i.V.m. 378 HGB müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8
Tagen nach Empfang der Ware uns angezeigt werden. Für die Rechtzeitigkeit der
Anzeige kommt es auf den Zugang bei uns an. Die selben Rügefristen gelten für
versteckte Mängel ab ihrer Entdeckung. Bei Mängelansprüchen haben wir die
Wahl, ob wir innerhalb angemessener Frist nacherfüllen, d.h. eine Reparatur
durchführen oder die Ware ersetzen.
Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des
Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen.
Nacherfüllung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung
des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag
erklären.
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen
wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon
unberührt.
Die Mängelbeseitigung findet im Hause HOYER statt. Im
Falle der Nacherfüllung oder Ersatzleistung hat der Käufer die beanstandete
Sache frei an uns einzusenden. Werden Nachbesserungsarbeiten vom Käufer
selbst ausgeführt, ersetzen wir die Kosten hierfür nur nach vorheriger
schriftlicher ausdrücklicher Zustimmung. Wird bei oder nach der Nachbesserung
oder der Ersatzleistung festgestellt, daß wir den beanstandeten Mangel nicht
zu vertreten haben, hat der Käufer die durch uns aufgewendeten Kosten zu
ersetzen. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung,
ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel
oder solcher elektrischer oder elektrochemischer Einflüsse entstehen, die
nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechen.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß
vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die
daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere
Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind, sind ausgeschlossen.
12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand: Das
Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. UN-Kaufrecht ist nicht anzuwenden.
Ist eine der in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltene Bestimmung
unwirksam, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Erfüllungsort
für sämtliche Leistungen der Vertragspartner ist Butzbach. Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis und seiner Begründung ergebenden
Streitigkeiten, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist das Amtsgericht
Friedberg / Hessen bzw. das Landgericht Gießen, wenn der Käufer Kaufmann im
Sinne des HGB ist.
Butzbach, den 01.03.2004
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